Der Service Massenmailer im HRZ st grundsätzlich kostenfrei.
Detail siehe unter: https://www.hrz.tu-darmstadt.de/services/it_services/mass_mailers/index.de.jsp
Wenn Sie einen Massenmailer - zum Versenden von zahlreichen E-Mails - benutzen möchten, dann benötigt das HRZ folgende Angaben von Ihnen:
Wir können bei Bedarf Ihnen auch eine kurze Einführung in den Service Massenmailer geben. Zeitdauer etwa eine 3/4-Stunde via Zoom.
Zur Beantragung einfach eine E-Mail senden an service@hrz.tu-darmstadt.de mit dem Betreff [Massenmailer]
Wenn Sie mehr als 1.000 Empfangsadressen adressieren möchten und/oder mittels LDAP/IDM-Anfrage
benötigen wir eine formlose E-Mail von Ihrer Leitung in Ihrem Fachgebiet, Fachgebiet, Dezernat
oder anderem.
Hierzu muss die Person einfach eine E-Mail senden an service@hrz.tu-darmstadt.de mit dem Betreff [Massenmailer]
Fragen zu bestehenden Massenmailern bitte immer mit Nummer oder Namen des Massenmailers.
Sie können mit dem Service Massenmailer an sehr viele E-Mailadressen entsprechende E-Mail(s) senden. Diese Zieladressen können aus dem IDM (IdentityManagementSystem) der TU Darmstadt kommen oder/und können auch via CSV-Listen in die Instanz hochgeladen werden.
Die Instanz Massenmailer ist in erster Linie selbstverwaltend. D.h. nach der Initialen Einrichtung können Sie selbständig die meisten der Tätigkeiten selbst durchführend. D.h. auch weitere Personen zur Verwaltung der Instanz können mittels TU-ID ein- oder ausgetragen werden.
LDAD/IDM-Filter stellen wir von HRZ Ihnen passgenau zur Verfügung. Derzeit haben wir allerdings nur
eine Datenquelle die wir zur Verfügung stellen können: Das IDM.
Anhand dieser Informationen können "alle Mitarbeitende" etc. ausgewählt werden. Informationen wie
den Studiengang lassen sich bedingt auch auslesen. Leider besteht derzeit keine Möglichkeit
Fachbereiche o.ä. auszulesen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass alle empfangenden Personen dem Erhalt einer solchen E-Mail explizit zugestimmt haben müssen. Dies ist eine Vorgabe der DSGVO. Zuwiderhandlungen dagegen, zum Beispiel bei ungewollten E-Mails oder grundsätzlich bei der Verarbeitung einer E-Mailadresse, werden mit mehreren tausend Euro bestraft.